§ 164 Genehmigung der Ausgliederung
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/164#abs-1 (1) Die Ausgliederung bedarf der staatlichen Genehmigung, sofern das Stiftungsrecht dies vorsieht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/164#abs-2 (2) Soweit die Ausgliederung nach Absatz 1 der staatlichen Genehmigung nicht bedarf, hat das Gericht des Sitzes der Stiftung die Eintragung der Ausgliederung auch dann abzulehnen, wenn offensichtlich ist, daß die Verbindlichkeiten der Stiftung ihr Vermögen übersteigen.